{"id":1237,"date":"2022-09-27T10:30:56","date_gmt":"2022-09-27T10:30:56","guid":{"rendered":"https:\/\/schuhr-anwaelte.de\/?p=1237"},"modified":"2022-09-27T10:30:56","modified_gmt":"2022-09-27T10:30:56","slug":"arbeitgeberfalle-urlaubsansprueche-waehrend-der-elternzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/schuhr-anwaelte.de\/index.php\/2022\/09\/27\/arbeitgeberfalle-urlaubsansprueche-waehrend-der-elternzeit\/","title":{"rendered":"Arbeitgeberfalle: Urlaubsanspr\u00fcche w\u00e4hrend der Elternzeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Was viele Arbeitgeber nicht wissen: auch f\u00fcr die Dauer der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin einen fortlaufenden Urlaubsanspruch. Da der Urlaub in der laufenden Elternzeit regelm\u00e4\u00dfig nicht genommen wird, steht er der Berechtigten nach der R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz in vollem Umfang zu. <\/p>\n\n\n\n<p>Hei\u00dft also im Klartext: Wer nach seinem Arbeitsvertrag einen j\u00e4hrlichen Urlaubsanspruch von z.B. 28 Tagen hat und ein Jahr in Elternzeit geht, kann im Anschluss an die Elternzeit neben dem Urlaubsanspruch f\u00fcr das neue Jahr zus\u00e4tzlich den Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr der Elternzeit geltend machen. Das w\u00e4ren dann 56 Urlaubstage! <\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber hat nat\u00fcrlich erkannt, dass dies unbillig sein kann, wenn w\u00e4hrend der Elternzeit keine Teilzeitbesch\u00e4ftigung erfolgt. Er hat mit \u00a7 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Ball allerdings dem Arbeitgeber zugespielt: <\/p>\n\n\n\n<p>Dieser kann den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zw\u00f6lftel k\u00fcrzen (sogenannte &#8222;<strong>K\u00fcrzungsbefugnis<\/strong>&#8222;). Dann werden aus der Elternzeit keine Urlaubsanspr\u00fcche mehr in die Zeit danach \u00fcbertragen. <\/p>\n\n\n\n<p>Es bietet sich an, dass der Arbeitgeber diese K\u00fcrzung des Urlaubsanspruchs w\u00e4hrend der Elternzeit schon mit der Best\u00e4tigung der Elternzeit gegen\u00fcber der Arbeitnehmerin ausspricht. Er kann den Urlaubsanspruch aber auch noch nach der R\u00fcckkehr aus der Elternzeit k\u00fcrzen. <\/p>\n\n\n\n<p>ACHTUNG: Die <strong>K\u00fcrzungsbefugnis<\/strong> endet mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses! <\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Arbeitgeber also nicht mit der Best\u00e4tigung der Elternzeit den Urlaub gek\u00fcrzt und endet das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend oder im Anschluss an die Elternzeit, muss der gesamte noch nicht gew\u00e4hrte Urlaub (d.h. Resturlaub vor der Elternzeit und Urlaubsanspr\u00fcche aus der Elternzeit) abgegolten werden. Die dann vom Arbeitgeber zu leistenden Bruttobetr\u00e4ge sind schnell im h\u00f6heren vierstelligen Bereich. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Unsere Kanzlei hat langj\u00e4hrige Expertise im Bereich des Arbeitsrechts und ordnet f\u00fcr Sie ein, wann was zu tun ist. <\/p>\n\n\n\n<p>Wir beraten Sie gerne, wenn Sie als Arbeitgeber bef\u00fcrchten, von ihrer K\u00fcrzungsbefugnis nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht zu haben &#8211; aber auch, wenn Sie sich als Arbeitnehmer\/in im Hinblick auf m\u00f6gliche Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcche informieren wollen. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was viele Arbeitgeber nicht wissen: auch f\u00fcr die Dauer der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin einen fortlaufenden Urlaubsanspruch. Da der Urlaub in der laufenden Elternzeit regelm\u00e4\u00dfig nicht genommen wird, steht er der Berechtigten nach der R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz in vollem Umfang zu. 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