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Gesetzliches Ehegattenerbrecht – Folgen eines steckengebliebenen Scheidungsverfahrens

Mit einer seltenen, aber wirtschaftlich bedeutsamen Fallkonstellation an der Schnittstelle von Erb- und Familienrecht hatte sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 22.01.2021 zu befassen. Sie ist nur vereinzelt Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung.

Die Entscheidung in einem Erbscheinsverfahren zeigt im Ergebnis , wie wichtig es bei einem Ehescheidungsverfahren ist, erbrechtliche Rechtsfolgen im Blick zu behalten.

Zum Sachverhalt:

Der Erblasser war kinderlos ohne Testament verstorben und war zum Zeitpunkt seines Todes noch verheiratet, lebte jedoch bereits seit langem getrennt von seiner Ehefrau. Einen Scheidungsantrag hatte der Erblasser ca. 10 Jahre vor seinem Tod gestellt, das Verfahren aber bis zu seinem Tod nicht mehr weiterbetrieben. Nach seinem Tod stritten nunmehr Bruder und Ehefrau des Erblassers um das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten. Entfiele dieses wäre der Bruder des Erblassers als nächster Angehöriger Alleinerbe. Bestünde dagegen eine Erbrecht des Ehegatten wäre die Ehefrau Haupterbin und der Bruder des Erblassers nur Miterbe zu geringem Anteil.

Zur Entscheidung:

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung dar, daß grundsätzlich nach § 1933 BGB das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Anerkannt sei aber, daß das Nicht-Betreiben eines anhängig gemachten Scheidungsantrages über einen längeren Zeitraum als Rücknahme der Scheidungsantrages zu behandeln ist, mit der Folge, daß die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechtes nicht mehr vorliegen. Neben dem langem Zeitablauf trete im vorliegenden Fall als besonderer Umstand hinzu, daß der Erblasser wegen befürchteter wirtschaftlicher Nachteile bei dem mit der Scheidung einhergehenden Versorgungsausgleich seinen Scheidungswillen erkennbar aufgegeben habe.

Unerheblich sei, ob der Erblasser fälschlicherweise davon ausgegangen ist, daß seine Ehefrau wegen des eingeleiteten Verfahrens nicht mehr erbberechtigt sein könne oder ob sich die Eheleute später wieder angenähert hätten oder nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 22.01.2021, Az. I-10 W 33/20

Fazit:

Um unerwünschte erbrechtliche Konsequenzen anläßlich eines Ehescheidungsverfahrens zu vermeiden, muss – in der anwaltlichen Praxis häufig nicht ausreichend beachtet -zweierlei beachtet werden:

  1. Die formalen Anforderungen an einen gerichtlichen Scheidungsantrag müssen akribisch eingehalten werden, weil sonst die Voraussetzungen für einen Wegfall des Ehegattenerbrechtes erst gar nicht geschaffen werden.
  2. Wird bei langjähriger Trennung von Eheleute von der Einleitung eines Scheidungsverfahren Abstand genommen oder ein bereits eingeleitetes Verfahren nicht weiterbetrieben, müssen die die erbrechtlichen Folgen unbedingt bedacht und gegebenenfalls rechtliche Vorsorge getroffen werden.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu den angesprochenen Aspekten haben. Wir verfügen über Expertise, sowohl im Erb- wie auch im Familienrecht!