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Erneute Gratulation an unsere Kollegin Lia Glevitzky!

Rechtsanwältin Lia Glevitzky hat im Februar 2024 die notarielle Fachprüfung bestanden und hat damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, sich auf die nächste freie Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Nordenham bewerben zu können.

Mit der notariellen Fachprüfung wollte der Gesetzgeber einen verbindlichen Mindeststandard für die fachliche Qualifikation der Anwaltsnotarinnen und -notare sowie ein klares und transparentes Auswahlverfahren unter mehreren fachlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern schaffen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen damit den Nachweis, dass sie für das Notaramt fachlich hinreichend qualifiziert sind (§ 7 a Abs. 2 Satz 1 BNotO). Daneben dient die notarielle Fachprüfung aber auch der Bestenauslese: Bewerben sich mehrere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um eine ausgeschriebene Notarstelle, richtet sich die Auswahl unter ihnen zu einem wesentlichen Anteil nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung (60 %). Das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung fließt mit einer Gewichtung von 40 % ebenfalls in die Auswahlentscheidung mit ein (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO).

Die notarielle Fachprüfung ist damit eine der (besonderen) Voraussetzungen für die Bestellung zur Anwaltsnotarin bzw. zum Anwaltsnotar (§ 5 b Abs. 1 Nr. 3 BNotO).

(Quelle: https://www.pruefungsamt-bnotk.de/die-notarielle-fachpruefung/allgemeines-zur-pruefung#zweck-der-pruefung)

Wir suchen einen Büroassistenten (m/w/d)!

Sie suchen eine Bürotätigkeit in Teilzeit?

Dann ist unser aktuelles Stellenangebot vielleicht genau das Richtige für Sie.

Weitere Infos gibt es hier:

http://schuhr-anwaelte.de/wp-content/uploads/2024/03/Stellenanzeige-1.pdf

Wir freuen uns über Ihre Bewerbung!

Wir gratulieren Lia Glevitzky

Erbschafts- und Schenkungssteuer: Geänderte Immobilienbewertung ab 2023

Jetzt noch in 2022 Immobilien übertragen ?


Aktuell berichten Medien verstärkt zu folgendem Thema:

Das vom Bundestag bereits beschlossene und nach Zustimmung des Bundesrates voraussichtlich zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Jahressteuergesetz 2022 bringt unter anderem wichtige Änderungen im Bereich der Bewertungsregelungen für Immobilen mit sich, die Auswirkungen auf Erbschafts- und Schenkungssteuer haben können. Ziel der Änderungen ist, dass Immobilien für erbschaftssteuerliche Zwecke mit dem Verkehrswert (sog. gemeiner Wert) bewertet werden.
Teilweise wird von drastisch höheren Steuern berichtet. Uns erreichen deshalb dazu vermehrt Anfragen. Pauschale Aussagen dazu verbieten sich aber; es kommt -wie so oft- auf den Einzelfall an.

Weil die geplanten Änderungen sich nur auf bestimmte Verfahren zu Wertermittlung beziehen, nämlich das sog. Ertrags- und Sachwertverfahren, wird es von Lage und Art der Immobilie abhängen, ob sich Auswirkungen ergeben.

Steuerliche Überlegungen sind wichtig, aber dennoch hängt die Entscheidung darüber, ob eine Immobilie jetzt noch übertragen werden soll, auch von anderen bedeutsamen rechtlichen Faktoren ab, die beachtet werden müssen.

Lassen sie sich deshalb dazu unbedingt von uns rechtlich beraten!

Wichtig ist für den Fall, dass Sie noch eine Übertragung beabsichtigen:

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung und Ermittlung der Steuer (sog. Besteuerungszeitpunkt) ist nach § 9 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Bei einer Grundstücksschenkung ist diese ausgeführt, wenn der notarielle Übertragungsvertrag mit den zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen unterschrieben und beurkundet ist. Auf die spätere Eintragung im Grundbuch und auch den Besitzübergang kommt es nicht an.

Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie dazu Fragen haben.

Arbeitgeberfalle: Urlaubsansprüche während der Elternzeit

Was viele Arbeitgeber nicht wissen: auch für die Dauer der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin einen fortlaufenden Urlaubsanspruch. Da der Urlaub in der laufenden Elternzeit regelmäßig nicht genommen wird, steht er der Berechtigten nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz in vollem Umfang zu.

Heißt also im Klartext: Wer nach seinem Arbeitsvertrag einen jährlichen Urlaubsanspruch von z.B. 28 Tagen hat und ein Jahr in Elternzeit geht, kann im Anschluss an die Elternzeit neben dem Urlaubsanspruch für das neue Jahr zusätzlich den Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr der Elternzeit geltend machen. Das wären dann 56 Urlaubstage!

Der Gesetzgeber hat natürlich erkannt, dass dies unbillig sein kann, wenn während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung erfolgt. Er hat mit § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Ball allerdings dem Arbeitgeber zugespielt:

Dieser kann den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (sogenannte „Kürzungsbefugnis„). Dann werden aus der Elternzeit keine Urlaubsansprüche mehr in die Zeit danach übertragen.

Es bietet sich an, dass der Arbeitgeber diese Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit schon mit der Bestätigung der Elternzeit gegenüber der Arbeitnehmerin ausspricht. Er kann den Urlaubsanspruch aber auch noch nach der Rückkehr aus der Elternzeit kürzen.

ACHTUNG: Die Kürzungsbefugnis endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses!

Hat der Arbeitgeber also nicht mit der Bestätigung der Elternzeit den Urlaub gekürzt und endet das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit, muss der gesamte noch nicht gewährte Urlaub (d.h. Resturlaub vor der Elternzeit und Urlaubsansprüche aus der Elternzeit) abgegolten werden. Die dann vom Arbeitgeber zu leistenden Bruttobeträge sind schnell im höheren vierstelligen Bereich.

Unsere Kanzlei hat langjährige Expertise im Bereich des Arbeitsrechts und ordnet für Sie ein, wann was zu tun ist.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie als Arbeitgeber befürchten, von ihrer Kürzungsbefugnis nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht zu haben – aber auch, wenn Sie sich als Arbeitnehmer/in im Hinblick auf mögliche Urlaubsabgeltungsansprüche informieren wollen.

Wir bilden aus!

Als einzige Kanzlei in Nordenham bilden wir Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReNos) aus und freuen uns, auch in diesem Jahr wieder eine neue Auszubildende in unser Team aufgenommen zu haben.

Die Ausbildung zum/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist sehr vielseitig und eröffnet dem/der Auszubildenden verschiedenste Handlungsfelder, so dass jeder seinen Platz finden kann. Ob selbstständige Arbeit im Notariat bei der Erstellung von Urkunden und Verträgen oder serviceorientierte Mandantenbetreuung im rechtsanwaltlichen Bereich – hier ist für jeden was dabei.

Klingt gut? Dann sprechen Sie uns gerne an und schicken uns Ihre Bewerbung per Post oder einfach per Mail an info@schuhr-anwaelte.de.

Dürfen Hebammen Ultraschalldiagnostik anwenden?

Was in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden zu jeder Schwangerschaftsvorsorge dazugehört, wirft hier zu Lande noch große rechtliche Fragestellungen auf: der Einsatz von Ultraschallgeräten durch die Hebamme – selbstständig, ohne Delegation der/des behandelnden Gynäkologin/en.

Die Gesetzeslage lässt diese Thematik derzeit offen. Es lassen sich jedoch Rückschlüsse unter anderem aus dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie aus dem Hebammengesetz (HebG) ziehen, dass der Einsatz von Ultraschallgeräten zur Unterstützung der originären Hebammentätigkeit (z.B. Bestimmung der Kindslage als Ergänzung zu den leopoldschen Handgriffen, Plazentalokalisation zur Vorbereitung einer Hausgeburt, u.a.) im Sinne des technischen Fortschritts der Berufsausübung erlaubt sein muss.

In jedem Fall müssen Hebammen, die Ultaschalldiagnostik in ihrer täglichen Arbeit anwenden möchten, vorher die erforderliche Fachkunde erwerben. Vorreiterin für die Organisation entsprechender Kurse in Deutschland ist Frau Martina Knapp mit ihrer Plattform „Hebammen Sono“ (www.hebammen-sono.de).

Unsere Kollegin Lia Glevitzky berät „Hebammen Sono“ rechtlich und vertritt Hebammen, die bereits selbstständig Ultraschalluntersuchungen durchführen gegenüber den zuständigen Behörden. Zudem wird sie als Dozentin für „Hebammen Sono“ die rechtlichen Aspekte des Themas für die Teilnehmer/innen der Ultraschallkurse näher beleuchten.

Haben auch Sie rechtliche Fragen zum Thema Hebammenultraschall?

Kontaktieren Sie unsere Kollegin gerne telefonisch (04731 6051) oder per Mail (info@schuhr-anwaelte.de).

Gesetzliches Ehegattenerbrecht – Folgen eines steckengebliebenen Scheidungsverfahrens

Mit einer seltenen, aber wirtschaftlich bedeutsamen Fallkonstellation an der Schnittstelle von Erb- und Familienrecht hatte sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 22.01.2021 zu befassen. Sie ist nur vereinzelt Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung.

Die Entscheidung in einem Erbscheinsverfahren zeigt im Ergebnis , wie wichtig es bei einem Ehescheidungsverfahren ist, erbrechtliche Rechtsfolgen im Blick zu behalten.

Zum Sachverhalt:

Der Erblasser war kinderlos ohne Testament verstorben und war zum Zeitpunkt seines Todes noch verheiratet, lebte jedoch bereits seit langem getrennt von seiner Ehefrau. Einen Scheidungsantrag hatte der Erblasser ca. 10 Jahre vor seinem Tod gestellt, das Verfahren aber bis zu seinem Tod nicht mehr weiterbetrieben. Nach seinem Tod stritten nunmehr Bruder und Ehefrau des Erblassers um das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten. Entfiele dieses wäre der Bruder des Erblassers als nächster Angehöriger Alleinerbe. Bestünde dagegen eine Erbrecht des Ehegatten wäre die Ehefrau Haupterbin und der Bruder des Erblassers nur Miterbe zu geringem Anteil.

Zur Entscheidung:

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung dar, daß grundsätzlich nach § 1933 BGB das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Anerkannt sei aber, daß das Nicht-Betreiben eines anhängig gemachten Scheidungsantrages über einen längeren Zeitraum als Rücknahme der Scheidungsantrages zu behandeln ist, mit der Folge, daß die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechtes nicht mehr vorliegen. Neben dem langem Zeitablauf trete im vorliegenden Fall als besonderer Umstand hinzu, daß der Erblasser wegen befürchteter wirtschaftlicher Nachteile bei dem mit der Scheidung einhergehenden Versorgungsausgleich seinen Scheidungswillen erkennbar aufgegeben habe.

Unerheblich sei, ob der Erblasser fälschlicherweise davon ausgegangen ist, daß seine Ehefrau wegen des eingeleiteten Verfahrens nicht mehr erbberechtigt sein könne oder ob sich die Eheleute später wieder angenähert hätten oder nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 22.01.2021, Az. I-10 W 33/20

Fazit:

Um unerwünschte erbrechtliche Konsequenzen anläßlich eines Ehescheidungsverfahrens zu vermeiden, muss – in der anwaltlichen Praxis häufig nicht ausreichend beachtet -zweierlei beachtet werden:

  1. Die formalen Anforderungen an einen gerichtlichen Scheidungsantrag müssen akribisch eingehalten werden, weil sonst die Voraussetzungen für einen Wegfall des Ehegattenerbrechtes erst gar nicht geschaffen werden.
  2. Wird bei langjähriger Trennung von Eheleute von der Einleitung eines Scheidungsverfahren Abstand genommen oder ein bereits eingeleitetes Verfahren nicht weiterbetrieben, müssen die die erbrechtlichen Folgen unbedingt bedacht und gegebenenfalls rechtliche Vorsorge getroffen werden.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu den angesprochenen Aspekten haben. Wir verfügen über Expertise, sowohl im Erb- wie auch im Familienrecht!

Planfestellungsbeschluß zur Weservertiefung aufgehoben

Mit der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Weservertiefung vom 15.07.2011 neigen sich die von Herrn Rechtsanwalt Hartwich betreuten Anfechtungsprozesse vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer dem Ende zu.

Die Planfeststellungsbehörde ist mit ihrer Aufhebungsentscheidung zu der Auffassung gelangt, daß eine Heilung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten gravierenden Mängel des Planfestellungsbeschlusses nicht mehr in einem ergänzenden Verfahren möglich ist, mit der Folge, daß der Beschluß endgültig rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Die Klageverfahren haben sich damit in der Hauptsache erledigt. Das Bundesverwaltungsgericht wird damit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Zum Hintergrund:

Die Kläger, sämtlich Landwirte, sahen durch den Planfeststellungsbeschluß zu Weservertiefung ihr grundrechtlich verankertes, sogenanntes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in unzumutbarem Maß verletzt, da die weitere Vertiefung der Weser zu einer fortschreitenden Versalzung des für Zwecke der Viehtränkung entnommenen Süßwassers der Weser führe. Bereits vorangegangene Weservertiefungen hätten das aus der Weser gespeiste Be- und Entwässerungssystem in so empfindlichem Maße gestört, daß Tränkewasser zuweilen nur noch in tierschädlicher Qualität entnommen werden konnte.

Bereits in einem frühen Verfahrensstadium hatte das Bundesverwaltungsgericht in parallel geführten Eilverfahren entschieden, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß es zu nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen für die Kläger führen könne, wenn die Weservertiefung begonnen werde ohne sicherzustellen, daß geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Versalzung des Tränkewassers zeitgleich umgesetzt werden. Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses war deshalb seit Oktober 2012 ausgesetzt, so daß das Ausbauvorhaben nie begonnen wurde.

Mit der jetzt erfolgen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sehen sich die Kläger in ihrer Auffassung bestätigt, daß jegliche Umsetzung des Ausbauvorhabens voraussetzt, daß wirksame Maßnahmen ergriffen werden, die die weitere Verschlechterung des Salzgehaltes des Weserwassers verhindern.

Aufgegeben hat die Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Planfeststellungsbehörde ihr Vorhaben aber nicht ganz. Die Zulassung soll in einem neuen rechtlichen Verfahren durch Gesetz erfolgen (Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich, Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – MgvG).

Abstand nehmen will man jedoch von einer Vertiefung der Unterweser im Abschnitt Brake bis Bremen.

Aktuelle Hinweise zum Kanzleibesuch

Zum Glück sind die meisten Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wieder entfallen und wir können weitestgehend zum gewohnten Alltag in unserem Büro zurückkehren.

Dennoch bitten wir Sie zum Schutz Ihrer und unserer Gesundheit um Beachtung folgender Hinweise, weil wir das leider noch immer bestehende Infektionsrisiko für Alle möglichst gering halten wollen:

  • Wenn sich Ihr Anliegen telefonisch klären lässt, rufen Sie uns einfach an.
  • Der Besuch unserer Kanzlei ist aber uneingeschränkt wieder möglich.
  • Wir haben viele Besucher und unserer Begegnungen sind nicht nur flüchtig. Bitte tragen Sei deshalb nach Möglichkeit in unseren Büroräumen einen Mund-Nasen-Schutz.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihr Verantwortungsbewußtsein!