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Arbeitgeberfalle: Urlaubsansprüche während der Elternzeit

Was viele Arbeitgeber nicht wissen: auch für die Dauer der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin einen fortlaufenden Urlaubsanspruch. Da der Urlaub in der laufenden Elternzeit regelmäßig nicht genommen wird, steht er der Berechtigten nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz in vollem Umfang zu.

Heißt also im Klartext: Wer nach seinem Arbeitsvertrag einen jährlichen Urlaubsanspruch von z.B. 28 Tagen hat und ein Jahr in Elternzeit geht, kann im Anschluss an die Elternzeit neben dem Urlaubsanspruch für das neue Jahr zusätzlich den Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr der Elternzeit geltend machen. Das wären dann 56 Urlaubstage!

Der Gesetzgeber hat natürlich erkannt, dass dies unbillig sein kann, wenn während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung erfolgt. Er hat mit § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Ball allerdings dem Arbeitgeber zugespielt:

Dieser kann den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (sogenannte „Kürzungsbefugnis„). Dann werden aus der Elternzeit keine Urlaubsansprüche mehr in die Zeit danach übertragen.

Es bietet sich an, dass der Arbeitgeber diese Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit schon mit der Bestätigung der Elternzeit gegenüber der Arbeitnehmerin ausspricht. Er kann den Urlaubsanspruch aber auch noch nach der Rückkehr aus der Elternzeit kürzen.

ACHTUNG: Die Kürzungsbefugnis endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses!

Hat der Arbeitgeber also nicht mit der Bestätigung der Elternzeit den Urlaub gekürzt und endet das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit, muss der gesamte noch nicht gewährte Urlaub (d.h. Resturlaub vor der Elternzeit und Urlaubsansprüche aus der Elternzeit) abgegolten werden. Die dann vom Arbeitgeber zu leistenden Bruttobeträge sind schnell im höheren vierstelligen Bereich.

Unsere Kanzlei hat langjährige Expertise im Bereich des Arbeitsrechts und ordnet für Sie ein, wann was zu tun ist.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie als Arbeitgeber befürchten, von ihrer Kürzungsbefugnis nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht zu haben – aber auch, wenn Sie sich als Arbeitnehmer/in im Hinblick auf mögliche Urlaubsabgeltungsansprüche informieren wollen.