Dürfen Hebammen Ultraschalldiagnostik anwenden?
Was in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden zu jeder Schwangerschaftsvorsorge dazugehört, wirft hier zu Lande noch große rechtliche Fragestellungen auf: der Einsatz von Ultraschallgeräten durch die Hebamme – selbstständig, ohne Delegation der/des behandelnden Gynäkologin/en.
Die Gesetzeslage lässt diese Thematik derzeit offen. Es lassen sich jedoch Rückschlüsse unter anderem aus dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie aus dem Hebammengesetz (HebG) ziehen, dass der Einsatz von Ultraschallgeräten zur Unterstützung der originären Hebammentätigkeit (z.B. Bestimmung der Kindslage als Ergänzung zu den leopoldschen Handgriffen, Plazentalokalisation zur Vorbereitung einer Hausgeburt, u.a.) im Sinne des technischen Fortschritts der Berufsausübung erlaubt sein muss.
In jedem Fall müssen Hebammen, die Ultaschalldiagnostik in ihrer täglichen Arbeit anwenden möchten, vorher die erforderliche Fachkunde erwerben. Vorreiterin für die Organisation entsprechender Kurse in Deutschland ist Frau Martina Knapp mit ihrer Plattform „Hebammen Sono“ (www.hebammen-sono.de).
Unsere Kollegin Lia Glevitzky berät „Hebammen Sono“ rechtlich und vertritt Hebammen, die bereits selbstständig Ultraschalluntersuchungen durchführen gegenüber den zuständigen Behörden. Zudem wird sie als Dozentin für „Hebammen Sono“ die rechtlichen Aspekte des Themas für die Teilnehmer/innen der Ultraschallkurse näher beleuchten.
Haben auch Sie rechtliche Fragen zum Thema Hebammenultraschall?
Kontaktieren Sie unsere Kollegin gerne telefonisch (04731 6051) oder per Mail (info@schuhr-anwaelte.de).