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Erbschafts- und Schenkungssteuer: Geänderte Immobilienbewertung ab 2023

Jetzt noch in 2022 Immobilien übertragen ?


Aktuell berichten Medien verstärkt zu folgendem Thema:

Das vom Bundestag bereits beschlossene und nach Zustimmung des Bundesrates voraussichtlich zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Jahressteuergesetz 2022 bringt unter anderem wichtige Änderungen im Bereich der Bewertungsregelungen für Immobilen mit sich, die Auswirkungen auf Erbschafts- und Schenkungssteuer haben können. Ziel der Änderungen ist, dass Immobilien für erbschaftssteuerliche Zwecke mit dem Verkehrswert (sog. gemeiner Wert) bewertet werden.
Teilweise wird von drastisch höheren Steuern berichtet. Uns erreichen deshalb dazu vermehrt Anfragen. Pauschale Aussagen dazu verbieten sich aber; es kommt -wie so oft- auf den Einzelfall an.

Weil die geplanten Änderungen sich nur auf bestimmte Verfahren zu Wertermittlung beziehen, nämlich das sog. Ertrags- und Sachwertverfahren, wird es von Lage und Art der Immobilie abhängen, ob sich Auswirkungen ergeben.

Steuerliche Überlegungen sind wichtig, aber dennoch hängt die Entscheidung darüber, ob eine Immobilie jetzt noch übertragen werden soll, auch von anderen bedeutsamen rechtlichen Faktoren ab, die beachtet werden müssen.

Lassen sie sich deshalb dazu unbedingt von uns rechtlich beraten!

Wichtig ist für den Fall, dass Sie noch eine Übertragung beabsichtigen:

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung und Ermittlung der Steuer (sog. Besteuerungszeitpunkt) ist nach § 9 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Bei einer Grundstücksschenkung ist diese ausgeführt, wenn der notarielle Übertragungsvertrag mit den zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen unterschrieben und beurkundet ist. Auf die spätere Eintragung im Grundbuch und auch den Besitzübergang kommt es nicht an.

Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie dazu Fragen haben.